Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Benutzung des Betriebsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Die Firma R&R haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch ihr Personal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden und vor Verlassen des Betriebsgeländes angezeigt worden sind. Spätere Schadenanzeigen können nicht anerkannt werden. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung. Die Firma R&R haftet insbesondere nicht für Wertgegenstände, Inhalt oder Ladung. Der Kunde haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die infolge technischer Defekte des eingestellten Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände verursacht werden.

Der Dienstleistung kann durch die Firma R&R verweigert werden, wenn durch das Befahren des Betriebsgeländes oder das Abstellen eines Fahrzeuges oder andere Gegenstände, Gefahren für die Betriebssicherheit entstehen können. 

Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug zumindest über den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt. Auf Verlangen muss der Firma R&R die Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorgelegt werden. Kann der Kunde die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen, ist die Firma R&R berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. Der Kunde hat sein Fahrzeug oder andere Gegenstände so auf den bereitgestellten Parkplatz zu parken oder abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen oder betreten auch auf den benachbarten Parkplatz möglich ist. Die Schlüsselabgabe ist zwingend notwendig um die erforderliche Dienstleistung zu erbringen.


Schlussbestimmung

Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Antragsannahme bedürfen immer der Schriftform. Der Kunde/Dritte ist nicht berechtigt, einseitige, Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen. Gerichtsstand auch für Mahnverfahren ist Leipzig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen führen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung verfolgten Zweck in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.



Stand 02.01.2015